Hilfethema - Datenschutz und GPS-Überwachung

Wenn bei der Steuerung, Einsatzplanung und Disposition der Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsätze GPS-Ortungsgeräte zum Einsatz kommen, sollte deren Einsatzzweck klar geregelt sein und sich nur auf den Zeitraum der Arbeitszeit beziehen. Sind Mitarbeiter einzelnen Firmenfahrzeugen fest zugeordnet, entsteht indirekt ein Personenbezug. Die per GPS ermittelten Standortdaten stellen indirekt personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG dar.
Am besten treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung die von einem Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wurde. Dieser sollte das notwendige technische und juristische Wissen haben.
Unter folgenden, vorbehaltlichen Kriterien ist der Einsatz von GPS bei Personal und in Fahrzeugen von Mitarbeitern zulässig:
1. zu betrieblichen Abrechnungszwecken
2. zur Diebstahlprävention nach Fahrzeugdiebstählen
3. aus Sicherheitsgründen für einen Mitarbeiter
4. die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters nicht verletzt werden
5. wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt
6. wenn es eine Betriebsvereinbarung dafür gibt
7. der Rahmen des § 28 BDSG eingehalten wird
8. die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt vorbehaltl. § 4a Abs. 1 BDSG

Hinweis ! Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine rechtsverbindliche Aussage dar.