Hilfethema - Datenschutz und GPS-Überwachung
Wenn bei der Steuerung, Einsatzplanung und Disposition der Mitarbeiter- und
Fahrzeugeinsätze GPS-Ortungsgeräte zum Einsatz kommen, sollte deren Einsatzzweck
klar geregelt sein und sich nur auf den Zeitraum der Arbeitszeit
beziehen. Sind Mitarbeiter einzelnen Firmenfahrzeugen fest zugeordnet, entsteht indirekt ein Personenbezug.
Die per GPS ermittelten Standortdaten
stellen indirekt personenbezogene Daten gemäß § 3
Abs. 1 BDSG dar.
Am besten treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung die von einem Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wurde. Dieser sollte das notwendige technische und
juristische Wissen haben.
Unter folgenden, vorbehaltlichen Kriterien ist der Einsatz von GPS
bei Personal und in Fahrzeugen von Mitarbeitern zulässig:
1. zu betrieblichen Abrechnungszwecken
2. zur Diebstahlprävention nach Fahrzeugdiebstählen
3. aus Sicherheitsgründen für einen Mitarbeiter
4. die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters nicht verletzt
werden
5. wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt
6. wenn es eine Betriebsvereinbarung dafür gibt
7. der Rahmen des § 28 BDSG eingehalten wird
8. die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt vorbehaltl. § 4a Abs. 1 BDSG
Hinweis ! Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr
und stellen keine rechtsverbindliche Aussage dar.