Datenschutz
Hilfethema - Datenschutz bei GPS Überwachung
Wenn zur Überwachung der Mitarbeiter und Fahrzeugeinsätze
GPS Ortungsgeräte zum Einsatz sollen, muss deren Einsatzzweck
klar geregelt sein darf und sich nur auf den Zeitraum der
Arbeitszeit beziehen.
Sind Mitarbeiter einzelnen Firmenfahrzeugen fest zugeordnet,
entsteht indirekt auch ein Personenbezug.
Die per GPS ermittelten Standortdaten stellen somit indirekt
personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG dar.
Am besten treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche
und rechtssichere Regelung die von einem Datenschutzbeauftragten
ausgearbeitet wird.
Unter folgenden, vorbehaltlichen Kriterien ist der Einsatz von GPS
bei Personal und in Fahrzeugen von Mitarbeitern zulässig:
- zu betrieblichen Abrechnungszwecken
- wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt
- wenn es eine Betriebsvereinbarung dafür gibt
- zur Diebstahlprävention nach Fahrzeugdiebstählen
- aus Sicherheitsgründen für einen Mitarbeiter z.B. Geldtransport
- die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters nicht verletzt werden
- die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt vorbehaltlich § 4a Abs. 1 BDSG
- der Rahmen des § 28 BDSG eingehalten wird
Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine rechtsverbindliche
Aussage dar !
Kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten.