Datenschutz

Datenschutz bei GPS Überwachung von Mitarbeitern

Hilfethema - Datenschutz bei GPS Überwachung

Wenn zur Überwachung der Mitarbeiter und Fahrzeugeinsätze GPS Ortungsgeräte zum Einsatz sollen, muss deren Einsatzzweck klar geregelt sein darf und sich nur auf den Zeitraum der Arbeitszeit beziehen. Sind Mitarbeiter einzelnen Firmenfahrzeugen fest zugeordnet, entsteht indirekt auch ein Personenbezug. Die per GPS ermittelten Standortdaten stellen somit indirekt personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 BDSG dar.
Am besten treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine einvernehmliche und rechtssichere Regelung die von einem Datenschutzbeauftragten ausgearbeitet wird. Unter folgenden, vorbehaltlichen Kriterien ist der Einsatz von GPS bei Personal und in Fahrzeugen von Mitarbeitern zulässig:

  • zu betrieblichen Abrechnungszwecken
  • wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt
  • wenn es eine Betriebsvereinbarung dafür gibt
  • zur Diebstahlprävention nach Fahrzeugdiebstählen
  • aus Sicherheitsgründen für einen Mitarbeiter z.B. Geldtransport
  • die schutzwürdigen Interessen des Mitarbeiters nicht verletzt werden
  • die Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt vorbehaltlich § 4a Abs. 1 BDSG
  • der Rahmen des § 28 BDSG eingehalten wird

Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine rechtsverbindliche Aussage dar !
Kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten.

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